Saturday, 31 December 2016

Emissionshandelssystem

Die Vertragsparteien, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls (Annex B Parties) Verpflichtungen eingegangen sind, haben Ziele zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen akzeptiert. Diese Ziele werden als Niveaus der zugelassenen Emissionen oder ldquo zugewiesenen Beträge, rdquo über die 2008-2012-Verpflichtungsperiode ausgedrückt. Die zulässigen Emissionen werden in ldquoassigned amount unitsrdquo (AAUs) unterteilt. Der Emissionshandel gemäß Artikel 17 des Kyoto-Protokolls ermöglicht es Ländern, die über Emissionseinheiten verfügen, Ersatzemissionen, die ihnen erlaubt, aber nicht genutzt werden, um diese Überkapazitäten an Länder weiterzugeben, die über ihren Zielen liegen. So wurde eine neue Ware in Form von Emissionsreduktionen oder Umsiedlungen geschaffen. Da Kohlendioxid das wichtigste Treibhausgas ist, sprechen die Menschen einfach vom Handel mit Kohlenstoff. Carbon wird jetzt verfolgt und gehandelt wie jede andere Ware. Dies ist bekannt als der Kohlenstoffmarkt. Andere Handelseinheiten im Kohlenstoffmarkt Um die Besorgnis, dass die Vertragsparteien Einheiten überdünken könnten, zu befriedigen und anschließend nicht in der Lage sein wird, ihre eigenen Emissionsziele zu erreichen, muss jede Vertragspartei eine Reserve von ERU, CER, AAU und RMU in ihrem nationalen Register führen . Diese Reserve, die als Verpflichtungsperiodenreserve bezeichnet wird, darf nicht unter 90% der zugewiesenen Parties oder 100% des Fünffachen ihres zuletzt überprüften Inventars sinken, je nachdem, welcher Wert am niedrigsten ist. Die Beziehungen zu den nationalen und regionalen Emissionshandelsregelungen Emissionshandelssysteme können Als Klimapolitik auf nationaler und regionaler Ebene zu etablieren. Nach diesen Regelungen legen die Regierungen Emissionsverpflichtungen fest, die von den beteiligten Unternehmen zu erreichen sind. Das Emissionshandelssystem der Europäischen Union ist das größte in Betrieb. Beschluss 11CMP.1 über Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Emissionshandel gemäß Artikel 17 des Kyoto-Protokolls mehr gtgt Entscheidung 13CMP.1 über Modalitäten für die Rechnungsführung der zugewiesenen Beträge gemäß Artikel 7.4 des Kyoto-Protokolls mehr gtgtDas EU-Emissionshandelssystem (EU-Emissionshandelssystem) ) Das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels und dessen Schlüsselinstrument zur kostengünstigen Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Es ist der weltweit erste große Kohlenstoffmarkt und bleibt der größte. (Alle 28 EU-Länder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) begrenzen die Emissionen von mehr als 11.000 schweren Energieverbrauchsanlagen (Kraftwerke amp-Industrieanlagen) und Fluggesellschaften zwischen diesen Ländern rund 45 EU-Treibhausgasemissionen. A cap and trade system Das EU-EHS arbeitet nach dem Cap-and-Trade-Prinzip. Eine Kappe ist auf die Gesamtmenge bestimmter Treibhausgase festgelegt, die von Anlagen, die vom System erfasst werden, emittiert werden können. Die Kappe wird im Laufe der Zeit reduziert, so dass die Gesamtemissionen sinken. Innerhalb der Mütze werden Unternehmen Emissionszertifikate erhalten oder kaufen, die sie bei Bedarf untereinander handeln können. Sie können auch begrenzte Mengen an internationalen Credits aus emissionsmindernden Projekten auf der ganzen Welt kaufen. Die Begrenzung der Gesamtzahl der Zertifikate stellt sicher, dass sie einen Wert haben. Nach jedem Jahr muss ein Unternehmen genügend Zertifikate abgeben, um alle Emissionen zu decken, andernfalls werden hohe Geldstrafen verhängt. Wenn ein Unternehmen seine Emissionen verringert, kann es die Ersatzentschädigungen halten, um seinen zukünftigen Bedarf zu decken oder sie an ein anderes Unternehmen zu verkaufen, das unterhalb der Zertifikate ist. Trading bringt Flexibilität, die Emissionen sinkt, wo es am wenigsten kostet. Ein robuster Kohlenstoffpreis fördert auch Investitionen in saubere, kohlenstoffarme Technologien. Hauptmerkmale der Phase 3 (2013-2020) Das EU-ETS befindet sich nun in der dritten Phase deutlich unter den Phasen 1 und 2. Die wichtigsten Änderungen sind: Eine einzige EU-weite Emissionsbegrenzung gilt anstelle des bisherigen nationalen Kappenschutzes. Die Versteigerung ist die Standardmethode für die Zuteilung von Zertifikaten (anstelle der kostenlosen Zuteilung) und harmonisierte Zuteilungsregeln gelten für die noch verbleibenden Zertifikate Kostenlos Mehr Sektoren und Gase enthalten 300 Millionen Zertifikate, die in der Reserve Neuer Marktteilnehmer für die Finanzierung des Einsatzes innovativer Technologien für erneuerbare Energien und der CO2 - Abscheidung und - Speicherung durch das Programm NER 300 aufgewendet werden. Sektoren und Gase abgedeckt Das System umfasst die folgenden Sektoren und Gase mit der Fokus auf Emissionen, die mit hoher Genauigkeit gemessen, gemeldet und überprüft werden können: Kohlendioxid (CO 2) aus Energie - und Wärmeerzeugung energieintensive Industriezweige, einschließlich Ölraffinerien, Stahlwerke und Produktion von Eisen, Aluminium, Metallen, Zement , Kalk, Glas, Keramik, Zellstoff, Papier, Pappe, Säuren und Schüttgütern organische Chemikalien kommerzielle Luftfahrt Stickoxid (N 2 O) aus der Produktion von Stickstoff-, Adipin - und Glyoxylsäuren und Glyoxalperfluorkohlenwasserstoffen aus der Aluminiumproduktion Teilnahme am EU-EHS Ist für Unternehmen in diesen Sektoren Pflicht. Aber in einigen Sektoren nur Anlagen über einer bestimmten Größe enthalten sind, können bestimmte kleine Anlagen ausgeschlossen werden, wenn die Regierungen fiskalische oder andere Maßnahmen einführen, die ihre Emissionen um einen äquivalenten Betrag im Luftverkehrssektor reduzieren, bis 2016 gilt das EU-EHS nur für Flüge Zwischen den Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Emissionsreduzierung Das EU-EHS hat bewiesen, dass die Einführung eines Preises für Kohlenstoff und Handel in diesem Bereich funktionieren kann. Die Emissionen aus Anlagen der Regelung fallen im Vergleich zu Beginn der dritten Phase (2013) um etwa 5 (siehe 2015) zurück. Im Jahr 2020. Werden die Emissionen aus den unter das System fallenden Sektoren 21 niedriger sein als im Jahr 2005. Entwicklung des CO2-Marktes Das EU-EHS wurde im Jahr 2005 gegründet und ist das weltweit erste und größte internationale Emissionshandelssystem, das mehr als drei Viertel des internationalen CO2-Handels ausmacht. Das EU-EHS fördert auch die Entwicklung des Emissionshandels in anderen Ländern und Regionen. Die EU zielt darauf ab, das EU-EHS mit anderen kompatiblen Systemen zu verknüpfen. Wichtigste EU-EHS-Rechtsvorschriften Kohlemarktberichte Überarbeitung des EU-EHS für Phase 3 Umsetzung Gesetzgebungsgeschichte der Richtlinie 200387EC Arbeiten vor dem Vorschlag der Kommission Vorschlag der Kommission vom Oktober 2001 Reaktion der Kommission auf die Lesung des Vorschlags im Rat und im Parlament (einschließlich Gemeinsamer Standpunkt des Rates) Alle Fragen Fragen und Antworten zum überarbeiteten EU-Emissionshandelssystem (Dezember 2008) Was ist das Ziel des Emissionshandels Das Ziel des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ist es, den EU-Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Verpflichtungen zur Begrenzung oder Verringerung von Treibhausgasen zu erfüllen Emissionen auf kostengünstige Weise. Die Möglichkeit, Emissionszertifikate für teilnehmende Unternehmen zu kaufen oder zu verkaufen, bedeutet, dass Emissionskürzungen zumindest die Kosten erreichen können. Das EU-EHS ist der Eckpfeiler der EU-Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels. Es ist das erste internationale Handelssystem für CO 2 - Emissionen in der Welt und ist seit 2005 in Betrieb. Ab dem 1. Januar 2008 gilt es nicht nur für die 27 EU-Mitgliedstaaten, sondern auch für die übrigen drei Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums Norwegen, Island und Liechtenstein. Sie deckt derzeit mehr als 10.000 Installationen im Energie - und Industriesektor ab, die gemeinsam für nahezu die Hälfte der EU-Emissionen von CO 2 und 40 ihrer gesamten Treibhausgasemissionen verantwortlich sind. Eine im Juli 2008 vereinbarte Änderung der EU-EHS-Richtlinie wird den Luftverkehrssektor ab 2012 in das System bringen. Wie funktioniert das Emissionshandelshandeln Das EU-EHS ist ein Cap - und Trade-System, dh es deckt das Gesamtniveau der Emissionen , Innerhalb dieser Grenze, ermöglicht es den Teilnehmern des Systems zu kaufen und zu verkaufen Zulagen nach Bedarf. Diese Zertifikate sind die gemeinsame Handelswährung im Kern des Systems. Eine Zulage gibt dem Inhaber das Recht, eine Tonne CO 2 oder die entsprechende Menge eines anderen Treibhausgases zu emittieren. Die Obergrenze für die Gesamtzahl der Zertifikate schafft Knappheit auf dem Markt. In der ersten und zweiten Handelsphase im Rahmen der Regelung mussten die Mitgliedstaaten nationale Zuteilungspläne (NAP) erstellen, die ihr Gesamtniveau der ETS-Emissionen festlegen und wie viele Emissionszertifikate jede Anlage in ihrem Land erhält. Am Ende jedes Jahres müssen Anlagen Emissionsberechtigungen abgeben. Unternehmen, die ihre Emissionen unter dem Niveau ihrer Zertifikate halten, können ihre überschüssigen Zertifikate verkaufen. Diejenigen, die Schwierigkeiten haben, ihre Emissionen im Einklang mit ihren Zertifikaten zu halten, haben die Wahl zwischen Maßnahmen zur Reduzierung ihrer eigenen Emissionen, wie Investitionen in eine effizientere Technologie oder die Verwendung von weniger kohlenstoffintensiven Energiequellen oder den Kauf zusätzlicher Zertifikate, die sie auf dem Markt benötigen, oder Eine Kombination der beiden. Solche Entscheidungen werden wahrscheinlich durch relative Kosten bestimmt. Auf diese Weise werden die Emissionen reduziert, wo es am günstigsten ist. Wie lange das EU ETS im Einsatz war Das EU ETS wurde am 1. Januar 2005 aufgelegt. Die erste Handelsperiode dauerte drei Jahre bis Ende 2007 und war ein Lernprozess, der die Vorbereitungen für die entscheidende zweite Handelsphase vorbereitete. Die zweite Handelsperiode begann am 1. Januar 2008 und läuft für fünf Jahre bis Ende 2012. Die Bedeutung der zweiten Handelsperiode ergibt sich aus der Tatsache, dass sie mit der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls zusammenfällt, in der die EU und andere Müssen die Industrieländer ihre Ziele zur Begrenzung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen erfüllen. Für die zweite Handelsperiode wurden die Emissionen der EU-Emissionen auf etwa 6,5 ​​unter dem Niveau von 2005 begrenzt, um zu gewährleisten, dass die EU als Ganzes und die Mitgliedstaaten einzeln über ihre Kyoto-Verpflichtungen verfügen. Was sind die wichtigsten Erfahrungen aus bisherigen Erfahrungen? Das EU-EHS hat einen Preis für Kohlenstoff ausgegeben und bewiesen, dass der Handel mit Treibhausgasemissionen funktioniert. Die erste Handelsperiode hat den freien Handel mit Emissionszertifikaten in der gesamten EU erfolgreich etabliert, die notwendige Infrastruktur geschaffen und einen dynamischen Kohlenstoffmarkt entwickelt. Der Umweltnutzen der ersten Phase kann aufgrund der übermäßigen Zuteilung von Zertifikaten in einigen Mitgliedstaaten und einigen Sektoren begrenzt sein, was hauptsächlich auf die Abhängigkeit von Emissionsprognosen zurückzuführen ist, bevor verifizierte Emissionsdaten im Rahmen des EU-EHS verfügbar wurden. Als die Veröffentlichung der verifizierten Emissionsdaten für 2005 diese Überverteilung hervorhebt, reagierte der Markt wie erwartet mit einer Senkung des Marktpreises für Zertifikate. Die Verfügbarkeit verifizierter Emissionsdaten hat es der Kommission ermöglicht, sicherzustellen, dass die Obergrenze für nationale Zuweisungen in der zweiten Phase auf einem Niveau festgelegt wird, das zu echten Emissionsminderungen führt. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass eine stärkere Harmonisierung innerhalb des EU-EHS zwingend erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die EU ihre Ziele der Emissionsminderung zumindest mit geringen Wettbewerbsverzerrungen erreicht. Die Notwendigkeit einer stärkeren Harmonisierung ist am deutlichsten in Bezug auf die Festlegung der Obergrenze für die Gesamtemissionen. Die ersten beiden Handelsperioden zeigen auch, dass weitgehende nationale Methoden für die Zuteilung von Zertifikaten an Anlagen den lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt bedrohen. Darüber hinaus sind eine stärkere Harmonisierung, Klarstellung und Verfeinerung in Bezug auf den Geltungsbereich des Systems, den Zugang zu Krediten aus Emissionsminderungsprojekten außerhalb der EU, die Bedingungen für die Anbindung des EU-Emissionshandelssystems an Emissionshandelssysteme an anderer Stelle und die Überwachung, Überprüfung und Anforderungen. Was sind die wichtigsten Änderungen am EU-EHS und ab wann werden sie angewendet? Die vereinbarten Designänderungen gelten ab dem dritten Handelstag, dh Januar 2013. Während die Vorbereitungsarbeiten unverzüglich eingeleitet werden, bleiben die geltenden Regeln bis Januar 2013 unverändert Um sicherzustellen, dass die Regulierungsstabilität aufrechterhalten wird. Das EU-EHS in der dritten Phase wird ein effizienteres, harmonisierteres und gerechteres System sein. Erhöhte Effizienz wird durch eine längere Handelszeit erreicht (8 Jahre statt 5 Jahre), eine robuste und jährlich sinkende Emissionsminderung (21 Reduktionen im Jahr 2020 gegenüber 2005) und eine deutliche Steigerung der Versteigerung (von weniger als 4 Jahren) In Phase 2 bis mehr als die Hälfte in Phase 3). In vielen Bereichen wurde mehr Harmonisierung vereinbart, unter anderem in Bezug auf das Cap-Setting (ein EU-weites Cap anstelle der nationalen Caps in den Phasen 1 und 2) und die Regeln für die Übergangsfreiheit. Die Fairness des Systems wurde durch den Übergang zu EU-weiten freien Zuteilungsregeln für Industrieanlagen und durch die Einführung eines Umverteilungsmechanismus, der neue Mitgliedstaaten berechtigt, mehr Zertifikate zu vergeben, erheblich erhöht. Wie sieht der endgültige Text gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission aus? Die vom Europäischen Rat für Frühjahr 2007 beschlossenen Klima - und Energieziele wurden beibehalten und die Gesamtarchitektur des Kommissionsvorschlags zum EU-EHS bleibt erhalten. Das heißt, dass es eine EU-weite Obergrenze für die Anzahl der Emissionsberechtigungen geben wird, die jährlich auf einer linearen Trendlinie sinkt, die über das Ende der dritten Handelsperiode hinausgeht (2013-2020). Der Hauptunterschied gegenüber dem Vorschlag besteht darin, dass die Versteigerung von Zertifikaten langsamer abläuft. Was sind die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag Zusammenfassend sind die wichtigsten Änderungen, die an dem Vorschlag vorgenommen wurden, wie folgt: Einige Mitgliedstaaten haben eine fakultative und vorübergehende Abweichung von der Regel erlaubt, dass keine Zulagen kostenlos zugewiesen werden sollen Diese Ausnahmeregelung steht Mitgliedstaaten zur Verfügung, die bestimmte Bedingungen für die Zusammenschaltung ihres Stromnetzes, den Anteil eines einzigen fossilen Brennstoffs an der Stromerzeugung und BIPcapita im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt erfüllen. Darüber hinaus ist die Höhe der Freibeträge, die ein Mitgliedstaat Kraftwerken zuteilen kann, auf 70 Kohlendioxidemissionen relevanter Anlagen in Phase 1 beschränkt und in den darauf folgenden Jahren sinkend. Darüber hinaus kann die kostenfreie Zuteilung in Phase 3 nur für Kraftwerke erfolgen, die bis Ende 2008 in Betrieb oder im Bau sind. Siehe Antwort auf Frage 15 unten. Weitere Einzelheiten finden sich in der Richtlinie über die Kriterien für die Festlegung der Sektoren oder Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko von CO2-Emissionen besteht. Und ein früheres Datum der Veröffentlichung der Kommissionsliste dieser Sektoren (31. Dezember 2009). Überdies wird vorbehaltlich einer Überprüfung, wenn eine zufriedenstellende internationale Vereinbarung getroffen wird, Anlagen in allen exponierten Industrien 100 kostenlose Zertifikate erhalten, soweit sie die effizienteste Technologie verwenden. Die freie Zuteilung an die Industrie beschränkt sich auf den Anteil dieser Emissionen an den gesamten Emissionen in den Jahren 2005 bis 2007. Die Gesamtzahl der Zertifikate, die für Installationen in Industriezweigen frei zugewiesen werden, wird im Einklang mit dem Rückgang der Emissionsobergrenze jährlich sinken. Die Mitgliedstaaten können auch bestimmte Anlagen für CO 2 - Kosten, die in den Elektrizitätspreisen verbilligt werden, entschädigen, wenn die CO 2 - Kosten sie sonst der Gefahr von CO2-Leckagen aussetzen könnten. Die Kommission hat sich verpflichtet, die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Umweltschutz in dieser Hinsicht zu ändern. Siehe Antwort auf Frage 15 unten. Das Niveau der Versteigerung von Zertifikaten für die nicht exponierte Industrie wird sich, wie von der Kommission vorgeschlagen, linear erhöhen, aber bis zum Jahr 2020 wird sie 70 erreichen, um bis zum Jahr 2027 100 zu erreichen. Wie im Vorschlag der Kommission vorgesehen Werden zehn der Zertifikate für die Versteigerung von den Mitgliedstaaten mit einem hohen Pro-Kopf-Einkommen an diejenigen mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen umverteilt, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der letzteren zu stärken, um in klimafreundliche Technologien zu investieren. Für einen weiteren Umverteilungsmechanismus von 2 der Versteigerungszulagen wurde eine Regelung eingeführt, die den Mitgliedstaaten Rechnung trägt, die 2005 eine Verringerung von mindestens 20 Treibhausgasemissionen gegenüber dem im Kyoto-Protokoll festgelegten Referenzjahr erreicht hatten. Der Anteil der Versteigerungserlöse, den die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Anpassung an den Klimawandel vor allem in der EU, aber auch in den Entwicklungsländern empfehlen, wird von 20 auf 50 erhöht. Der Text sieht eine Ergänzung des vorgeschlagenen zulässigen Niveaus vor Der Nutzung der JICDM-Kredite im Rahmen des 20 Szenarios für die bestehenden Betreiber, die im Zeitraum 2008-2012 die niedrigsten Budgets für die Einfuhr und Verwendung dieser Kredite in Bezug auf die Zuteilungen und den Zugang zu Krediten erhalten haben. Neue Sektoren, neue Marktteilnehmer in den Jahren 2013-2020 und 2008-2012 können auch Kredite verwenden. Der Gesamtbetrag der eingesetzten Kredite darf jedoch nicht mehr als 50 der Kürzungen zwischen 2008 und 2020 betragen. Auf der Grundlage einer strengeren Emissionsminderung im Rahmen eines zufriedenstellenden internationalen Übereinkommens könnte die Kommission einen zusätzlichen Zugang zu CER und ERU ermöglichen Betreiber im Gemeinschaftssystem. Siehe Antwort auf Frage 20 unten. Die Erlöse aus der Versteigerung von 300 Millionen Zertifikaten aus der Reserve der neuen Marktteilnehmer werden zur Unterstützung von bis zu zwölf Projekten zur CO2-Abscheidung und - speicherung sowie Projekten eingesetzt, die innovative Technologien für erneuerbare Energien demonstrieren. Eine Reihe von Bedingungen sind diesem Finanzierungsmechanismus beigefügt. Siehe Antwort auf Frage 30 unten. Die Möglichkeit, kleine Verbrennungsanlagen auszuschließen, sofern sie gleichwertigen Maßnahmen unterliegen, wurde erweitert, um alle kleinen Anlagen unabhängig von ihrer Tätigkeit zu erfüllen, die Emissionsgrenzwerte wurden von 10.000 auf 25.000 Tonnen CO 2 pro Jahr erhöht und die Kapazitätsgrenze, die Verbrennungsanlagen müssen zusätzlich von 25MW auf 35MW gesteigert werden. Mit diesen erhöhten Schwellenwerten wird der Anteil der abgedeckten Emissionen, der potenziell aus dem Emissionshandelssystem ausgeschlossen werden könnte, erheblich und somit wurde eine entsprechende Regelung eingeführt, um eine entsprechende Kürzung der EU-weiten Deckung der Zertifikate zu ermöglichen. Gibt es noch nationale Zuteilungspläne (NAP)? In ihren NAP für die ersten (2005-2007) und die zweiten (2008-2012) Handelsperioden haben die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Zertifikate festgelegt, die der Obergrenze zuzuteilen sind und wie diese zu erreichen sind Den betreffenden Anlagen zugewiesen werden. Dieser Ansatz hat erhebliche Unterschiede in den Zuteilungsregeln hervorgerufen und einen Anreiz für jeden Mitgliedstaat geschaffen, seine eigene Industrie zu begünstigen und hat zu großer Komplexität geführt. Ab der dritten Handelsperiode gibt es eine einzige EU-weite Obergrenze und Zulagen werden auf der Grundlage harmonisierter Regeln zugeteilt. Nationale Zuteilungspläne werden daher nicht mehr benötigt. Wie wird die Emissionsobergrenze in Phase 3 festgelegt werden Die Regeln für die Berechnung der EU-weiten Obergrenze sind wie folgt: Ab 2013 wird die Gesamtzahl der Zertifikate linear sinken. Ausgangspunkt dieser Linie ist die durchschnittliche Gesamtmenge der Zertifikate (Phase-2-Cap), die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 ausgestellt werden soll, angepasst an den erweiterten Anwendungsbereich des Systems ab 2013 sowie an kleine Installationen, Staaten haben ausgeschlossen. Der lineare Faktor, um den der jährliche Betrag sinkt, beträgt 1,74 in Bezug auf die Phase-2-Cap. Ausgangspunkt für die Bestimmung des linearen Faktors von 1,74 ist die Gesamtreduktion von Treibhausgasen im Vergleich zu 1990, was einer Verringerung von 14 gegenüber 2005 entspricht. Allerdings ist eine stärkere Reduktion des EU-EHS erforderlich, weil es billiger zu reduzieren ist Emissionen in den ETS-Sektoren. Die Aufteilung, die die Gesamtreduktionskosten minimiert, beläuft sich auf: eine Verringerung der Emissionen des EU-EHS-Sektors im Vergleich zu 2005 bis 2020 um etwa 10 im Vergleich zu 2005 für die Sektoren, die nicht unter das EU-EHS fallen. Die 21-Reduktion im Jahr 2020 führt zu einer ETS-Obergrenze im Jahr 2020 von höchstens 1720 Millionen Zertifikaten und impliziert eine durchschnittliche Phase-3-Kappe (2013 bis 2020) von etwa 1846 Millionen Zertifikaten und eine Reduktion von 11 gegenüber der Phase 2-Cap. Alle angegebenen absoluten Zahlen entsprechen der Deckung zu Beginn der zweiten Handelsperiode und berücksichtigen daher nicht die im Jahr 2012 hinzukommende Luftfahrt und andere Sektoren, die in der Phase 3 hinzugefügt werden. Die endgültigen Zahlen für die jährlichen Emissionsobergrenzen In Phase 3 wird von der Kommission bis zum 30. September 2010 festgelegt und veröffentlicht. Wie wird die Emissionsminderung über Phase 3 hinaus bestimmt Der lineare Faktor von 1,74, der für die Bestimmung der Phase 3-Cap verwendet wird, gilt auch über das Ende der Handelsperiode hinaus 2020 und bestimmt die Mütze für die vierte Handelsperiode (2021 bis 2028) und darüber hinaus. Sie kann bis spätestens 2025 revidiert werden. Tatsächlich werden bis 2050 erhebliche Emissionsreduktionen von 60-80 gegenüber 1990 erforderlich sein, um das strategische Ziel zu erreichen, den globalen durchschnittlichen Temperaturanstieg auf nicht mehr als 2C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Für jedes Jahr wird eine EU-weite Obergrenze für Emissionsrechte festgelegt. Wird dies die Flexibilität für die betroffenen Anlagen verringern, wird die Flexibilität für Installationen nicht reduziert. In jedem Jahr müssen die zu versteigernden und auszuschüttenden Zertifikate bis zum 28. Februar von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Der letzte Termin für die Überlassung von Zertifikaten für Betreiber ist der 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Emissionen stattgefunden haben. Die Betreiber erhalten somit Zulagen für das laufende Jahr, bevor sie die Emissionszertifikate für das Vorjahr zurückgeben müssen. Die Wertberichtigungen bleiben während der gesamten Handelsperiode gültig, und alle überschüssigen Zertifikate können nun für die Verwendung in nachfolgenden Handelsperioden gebucht werden. In dieser Hinsicht wird sich nichts ändern. Das System basiert auf Handelszeiten, die dritte Handelsperiode dauert jedoch acht Jahre, von 2013 bis 2020, im Gegensatz zu fünf Jahren für die zweite Phase von 2008 bis 2012. Für die zweite Handelsperiode haben die Mitgliedstaaten im Allgemeinen beschlossen, Gesamtmenge der Zertifikate für jedes Jahr. Die lineare Abnahme jährlich ab 2013 wird den erwarteten Emissionstrends im Berichtszeitraum besser entsprechen. Was sind die vorläufigen jährlichen ETS-Cap-Werte für den Zeitraum 2013 bis 2020 Die vorläufigen jährlichen Cap-Werte stellen sich wie folgt dar: Diese Angaben beziehen sich auf den in der Phase 2 (2008 bis 2012) anwendbaren Umfang des ETS und auf die Entscheidungen der Kommission über die Nationale Zuteilungspläne für die Phase 2 in Höhe von 2083 Mio. t. Diese Zahlen werden aus mehreren Gründen angepasst. Zunächst wird eine Anpassung vorgenommen, um den Erweiterungen des Geltungsbereichs in Phase 2 Rechnung zu tragen, sofern die Mitgliedstaaten ihre auf diese Erweiterungen zurückzuführenden Emissionen nachweisen und überprüfen. Zweitens wird eine Anpassung hinsichtlich der weiteren Ausweitung des Geltungsbereichs des ETS in der dritten Handelsperiode vorgenommen. Drittens führt jede Opt-out von kleinen Installationen zu einer entsprechenden Reduzierung der Kappe. Viertens berücksichtigen die Zahlen weder die Einbeziehung der Luftfahrt noch die Emissionen aus Norwegen, Island und Liechtenstein. Werden Zulagen noch frei zugewiesen Ja. Industrieanlagen erhalten eine Übergangsfreiheit. In den Mitgliedstaaten, die für die fakultative Abweichung in Betracht kommen, können Kraftwerke, falls der Mitgliedstaat dies beschließt, auch Freibeträge erhalten. Es wird geschätzt, dass mindestens die Hälfte der verfügbaren Zertifikate ab 2013 versteigert werden. Während die große Mehrheit der Zertifikate für Anlagen in der ersten und zweiten Handelsphase kostenlos zugeteilt wurde, schlug die Kommission vor, die Versteigerung von Zertifikaten zu einem Grundsatz der Zuteilung zu machen. Denn die Versteigerung garantiert die Effizienz, Transparenz und Einfachheit des Systems und schafft den größten Anreiz für Investitionen in eine kohlenstoffarme Wirtschaft. Er genügt am besten dem Verursacherprinzip und vermeidet die Gewinnung von Gewinnen an bestimmte Sektoren, die die Nominalkosten der Zertifikate an ihre Kunden weitergegeben haben, obwohl sie diese kostenlos erhalten. Wie werden Freibeträge freigegeben Bis zum 31. Dezember 2010 wird die Kommission EU-weite Regeln annehmen, die im Rahmen eines Ausschussverfahrens (Komitologie) entwickelt werden. Diese Regeln werden die Zuweisungen vollständig harmonisieren, so dass alle Unternehmen in der gesamten EU mit denselben oder ähnlichen Tätigkeiten den gleichen Regeln unterliegen. Die Regeln werden so weit wie möglich sicherstellen, dass die Zuweisung CO2-effiziente Technologien fördert. Die verabschiedeten Regeln sehen vor, daß die Zuteilungen, soweit dies möglich ist, auf sogenannten Benchmarks, z. B. Eine Anzahl von Zertifikaten pro Menge der historischen Produktion. Solche Regelungen belohnen Betreiber, die frühzeitig Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgase getroffen haben, das Verursacherprinzip besser widerspiegeln und stärkere Anreize zur Emissionsreduktion geben, da die Zuteilungen nicht mehr von den historischen Emissionen abhängen. Alle Zuteilungen sind vor Beginn der dritten Handelsperiode zu ermitteln und keine nachträglichen Anpassungen sind zulässig. Welche Anlagen werden kostenfreie Zuteilungen erhalten und welche nicht Wie werden negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vermieden? Unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, die höheren Emissionszertifikate weiterzugeben, ist die vollständige Versteigerung ab 2013 für Stromerzeuger die Regel. Jedoch haben Mitgliedstaaten, die bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Zusammenschaltbarkeit oder ihres Anteils an fossilen Brennstoffen bei der Stromerzeugung und des Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum EU-27-Durchschnitt erfüllen, die Möglichkeit, vorübergehend von dieser Regelung für bestehende Kraftwerke abzuweichen. Der Versteigerungssatz im Jahr 2013 soll mindestens 30 in Bezug auf die Emissionen in der ersten Periode betragen und muss spätestens bis 2020 schrittweise auf 100 ansteigen. Bei Anwendung der Option verpflichtet sich der Mitgliedstaat, in die Verbesserung und Aufwertung von Investitionen zu investieren Die Infrastruktur, in saubere Technologien und in der Diversifizierung ihres Energiemixes und der Versorgungsquellen um einen Betrag, der dem Marktwert der freien Zuteilung weitestgehend entspricht. In anderen Sektoren werden die Mittelzuweisungen ab 2013 schrittweise abgebaut, wobei die Mitgliedstaaten sich verpflichten, im Jahr 2013 bei 20 Versteigerungen zu beginnen und im Jahr 2020 auf 70 Versteigerungen zu steigen, um im Jahr 2027 100 zu erreichen. Allerdings wird eine Ausnahme gemacht Installationen in Sektoren, von denen festgestellt wird, dass sie einem erheblichen Risiko von CO2-Leckagen ausgesetzt sind. Dieses Risiko könnte eintreten, wenn das EU-EHS die Produktionskosten so stark erhöht, dass Unternehmen beschlossen haben, die Produktion in Gebiete außerhalb der EU zu verlagern, die keinen vergleichbaren Emissionseinschränkungen unterliegen. Die Kommission wird die betroffenen Sektoren bis zum 31. Dezember 2009 bestimmen. Hierzu wird die Kommission unter anderem prüfen, ob die direkten und indirekten zusätzlichen Produktionskosten, die durch die Umsetzung der ETS-Richtlinie im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung verursacht werden, So beträgt der Gesamtwert seiner Ausfuhren und Einfuhren, geteilt durch den Gesamtwert seines Umsatzes und seiner Einfuhren, mehr als 10. Wenn das Ergebnis bei einem dieser Kriterien mehr als 30 beträgt, wird der Sektor auch als erheblich kohlenstoffgefährdet angesehen. Installationen in diesen Sektoren erhalten 100 ihrer Anteile an der jährlich sinkenden Gesamtmenge an freien Zertifikaten. Der Anteil dieser Industrieemissionen wird in Bezug auf die gesamten ETS-Emissionen in den Jahren 2005 bis 2007 ermittelt. CO 2 - Kosten, die in den Strompreisen weitergegeben werden, könnten auch bestimmte Anlagen dem Risiko von CO2-Leckagen aussetzen. Um ein solches Risiko zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten eine Entschädigung für diese Kosten gewähren. In Ermangelung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel hat sich die Kommission verpflichtet, die diesbezüglichen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen zu ändern. Nach einer internationalen Vereinbarung, die sicherstellt, dass Wettbewerber in anderen Teilen der Welt vergleichbare Kosten tragen, kann das Risiko von CO2-Leckagen vernachlässigbar sein. Daher wird die Kommission bis zum 30. Juni 2010 eine eingehende Bewertung der Lage der energieintensiven Industrie und des Risikos des Ausstiegs von CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und unter Berücksichtigung aller verbindlichen sektoralen Maßnahmen durchführen Vereinbarungen, die möglicherweise abgeschlossen wurden. Dem Bericht werden alle geeigneten Vorschläge beigefügt. Dabei kann es sich um die Aufrechterhaltung oder Anpassung des Anteils der kostenlos erhaltenen Zertifikate an Industrieanlagen handeln, die besonders dem globalen Wettbewerb ausgesetzt sind oder die Importeure der betroffenen Produkte im EHS umfassen. Wer die Auktionen organisiert und wie diese durchgeführt werden, ist für die Versteigerung der ihnen gewährten Zertifikate verantwortlich. Jeder Mitgliedstaat muss entscheiden, ob er eine eigene Versteigerungsinfrastruktur und - plattform entwickeln will oder ob er mit anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten will, um regionale oder EU-weite Lösungen zu entwickeln. Die Verteilung der Versteigerungsrechte auf die Mitgliedstaaten beruht weitgehend auf Emissionen in Phase 1 des EU-EHS, doch wird ein Teil der Rechten aus den reichen Mitgliedstaaten auf ärmere Länder umgeschichtet, um dem niedrigeren BIP pro Kopf und höheren Perspektiven Rechnung zu tragen Für Wachstum und Emissionen. Es ist immer noch so, dass 10 der Ansprüche auf Versteigerungszulagen von Mitgliedstaaten mit hohem Pro-Kopf-Einkommen an diejenigen mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen umverteilt werden, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der letzteren zu stärken, um in klimafreundliche Technologien zu investieren. Jedoch wurde eine Bestimmung für einen weiteren Umverteilungsmechanismus von 2 hinzugefügt, um die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die 2005 eine Verringerung von mindestens 20 Treibhausgasemissionen gegenüber dem im Kyoto-Protokoll festgelegten Referenzjahr erreicht hatten. Davon profitieren neun Mitgliedstaaten. Jede Versteigerung muss den Regeln des Binnenmarktes entsprechen und muss daher jedem potenziellen Käufer unter nichtdiskriminierenden Bedingungen offen stehen. Bis zum 30. Juni 2010 wird die Kommission eine Verordnung (im Rahmen des Komitologieverfahrens) erlassen, die die geeigneten Regeln und Bedingungen für die Sicherstellung effizienter und koordinierter Auktionen bietet, ohne den Zulassungsmarkt zu stören. Wie viele Zulagen werden in jedem Mitgliedstaat versteigert und wie wird dieser Betrag ermittelt? Alle Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert. Insgesamt 88 der Zertifikate, die von jedem Mitgliedstaat versteigert werden sollen, werden auf der Grundlage des Anteils der Mitgliedstaaten an den historischen Emissionen des EU-EHS verteilt. Zum Zwecke der Solidarität und des Wachstums werden 12 der Gesamtmenge auf eine Weise verteilt, die das Pro-Kopf-BIP und die Errungenschaften des Kyoto-Protokolls berücksichtigt. Die Sektoren und Gase werden ab 2013 abgedeckt Das EHS umfasst Anlagen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen. Seit dem Start hat es über gewisse Kapazitätsschwellen, Kraftwerke und andere Feuerungsanlagen, Ölraffinerien, Koksöfen, Eisen - und Stahlwerke und Fabriken, die Zement, Glas, Kalk, Ziegel, Keramik, Zellstoff, Papier und Karton herstellen, abgedeckt. Was die Treibhausgase betrifft, so betrifft sie derzeit nur die Kohlendioxidemissionen, mit Ausnahme der Niederlande, die sich für Emissionen aus Lachgas entschieden haben. Ab 2013 wird der Geltungsbereich des EHS um weitere Sektoren und Treibhausgase erweitert. CO 2 - Emissionen aus Petrochemie, Ammoniak und Aluminium werden ebenso berücksichtigt wie die N2O-Emissionen aus der Produktion von Stickstoff-, Adipin - und Glykolsäureproduktion und Perfluorkohlenwasserstoffen aus dem Aluminiumsektor. Die Erfassung, der Transport und die geologische Speicherung aller Treibhausgasemissionen werden ebenfalls abgedeckt. Diese Sektoren werden nach den EU-weiten Regeln kostenfrei zugeteilt, genauso wie andere bereits abgedeckte Industriezweige. Ab 2012 wird die Luftfahrt auch in das EU-EHS einbezogen. Werden kleine Anlagen vom Geltungsbereich ausgenommen Eine Vielzahl von Anlagen, die relativ niedrige CO 2 - Ausstoßmengen ausstoßen, werden derzeit durch das ETS abgedeckt, und es wurden Bedenken hinsichtlich der Kostenwirksamkeit ihrer Integration aufgeworfen. Ab 2013 können die Mitgliedstaaten diese Anlagen unter bestimmten Bedingungen aus dem ETS entfernen. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um solche, deren gemeldete Emissionen in jedem der 3 Jahre vor dem Anwendungsjahr weniger als 25 000 Tonnen CO 2 - Äquivalent betrugen. Für Verbrennungsanlagen gilt eine zusätzliche Kapazitätsgrenze von 35MW. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, von Krankenhäusern betriebene Anlagen auszuschließen. Die Anlagen können von der ETS ausgeschlossen werden, wenn sie durch Maßnahmen abgedeckt werden, die einen gleichwertigen Beitrag zu Emissionsminderungen leisten. How many emission credits from third countries will be allowed For the second trading period, Member States allowed their operators to use significant quantities of credits generated by emission-saving projects undertaken in third countries to cover part of their emissions in the same way as they use ETS allowances. The revised Directive extends the rights to use these credits for the third trading period and allows a limited additional quantity to be used in such a way that the overall use of credits is limited to 50 of the EU-wide reductions over the period 2008-2020. For existing installations, and excluding new sectors within the scope, this will represent a total level of access of approximately 1.6 billion credits over the period 2008-2020. In practice, this means that existing operators will be able to use credits up to a minimum of 11 of their allocation during the period 2008-2012, while a top-up is foreseen for operators with the lowest sum of free allocation and allowed use of credits in the 2008-2012 period. New sectors and new entrants in the third trading period will have a guaranteed minimum access of 4.5 of their verified emissions during the period 2013-2020. For the aviation sector, the minimum access will be 1.5. The precise percentages will be determined through comitology. These projects must be officially recognised under the Kyoto Protocols Joint Implementation (JI) mechanism (covering projects carried out in countries with an emissions reduction target under the Protocol) or Clean Development Mechanism (CDM) (for projects undertaken in developing countries). Credits from JI projects are known as Emission Reduction Units (ERUs) while those from CDM projects are called Certified Emission Reductions (CERs). On the quality side only credits from project types eligible for use in the EU trading scheme during the period 2008-2012 will be accepted in the period 2013-2020. Furthermore, from 1 January 2013 measures may be applied to restrict the use of specific credits from project types. Such a quality control mechanism is needed to assure the environmental and economic integrity of future project types. To create greater flexibility, and in the absence of an international agreement being concluded by 31 December 2009, credits could be used in accordance with agreements concluded with third countries. The use of these credits should however not increase the overall number beyond 50 of the required reductions. Such agreements would not be required for new projects that started from 2013 onwards in Least Developed Countries. Based on a stricter emissions reduction in the context of a satisfactory international agreement . additional access to credits could be allowed, as well as the use of additional types of project credits or other mechanisms created under the international agreement. However, once an international agreement has been reached, from January 2013 onwards only credits from projects in third countries that have ratified the agreement or from additional types of project approved by the Commission will be eligible for use in the Community scheme. Will it be possible to use credits from carbon sinks like forests No. Before making its proposal, the Commission analysed the possibility of allowing credits from certain types of land use, land-use change and forestry (LULUCF) projects which absorb carbon from the atmosphere. It concluded that doing so could undermine the environmental integrity of the EU ETS, for the following reasons: LULUCF projects cannot physically deliver permanent emissions reductions. Insufficient solutions have been developed to deal with the uncertainties, non-permanence of carbon storage and potential emissions leakage problems arising from such projects. The temporary and reversible nature of such activities would pose considerable risks in a company-based trading system and impose great liability risks on Member States. The inclusion of LULUCF projects in the ETS would require a quality of monitoring and reporting comparable to the monitoring and reporting of emissions from installations currently covered by the system. This is not available at present and is likely to incur costs which would substantially reduce the attractiveness of including such projects. The simplicity, transparency and predictability of the ETS would be considerably reduced. Moreover, the sheer quantity of potential credits entering the system could undermine the functioning of the carbon market unless their role were limited, in which case their potential benefits would become marginal. The Commission, the Council and the European Parliament believe that global deforestation can be better addressed through other instruments. For example, using part of the proceeds from auctioning allowances in the EU ETS could generate additional means to invest in LULUCF activities both inside and outside the EU, and may provide a model for future expansion. In this respect the Commission has proposed to set up the Global Forest Carbon Mechanism that would be a performance-based system for financing reductions in deforestation levels in developing countries. Besides those already mentioned, are there other credits that could be used in the revised ETS Yes. Projects in EU Member States which reduce greenhouse gas emissions not covered by the ETS could issue credits. These Community projects would need to be managed according to common EU provisions set up by the Commission in order to be tradable throughout the system. Such provisions would be adopted only for projects that cannot be realised through inclusion in the ETS. The provisions will seek to ensure that credits from Community projects do not result in double-counting of emission reductions nor impede other policy measures to reduce emissions not covered by the ETS, and that they are based on simple, easily administered rules. Are there measures in place to ensure that the price of allowances wont fall sharply during the third trading period A stable and predictable regulatory framework is vital for market stability. The revised Directive makes the regulatory framework as predictable as possible in order to boost stability and rule out policy-induced volatility. Important elements in this respect are the determination of the cap on emissions in the Directive well in advance of the start of the trading period, a linear reduction factor for the cap on emissions which continues to apply also beyond 2020 and the extension of the trading period from 5 to 8 years. The sharp fall in the allowance price during the first trading period was due to over-allocation of allowances which could not be banked for use in the second trading period. For the second and subsequent trading periods, Member States are obliged to allow the banking of allowances from one period to the next and therefore the end of one trading period is not expected to have any impact on the price. A new provision will apply as of 2013 in case of excessive price fluctuations in the allowance market. If, for more than six consecutive months, the allowance price is more than three times the average price of allowances during the two preceding years on the European market, the Commission will convene a meeting with Member States. If it is found that the price evolution does not correspond to market fundamentals, the Commission may either allow Member States to bring forward the auctioning of a part of the quantity to be auctioned, or allow them to auction up to 25 of the remaining allowances in the new entrant reserve. The price of allowances is determined by supply and demand and reflects fundamental factors like economic growth, fuel prices, rainfall and wind (availability of renewable energy) and temperature (demand for heating and cooling) etc. A degree of uncertainty is inevitable for such factors. The markets, however, allow participants to hedge the risks that may result from changes in allowances prices. Are there any provisions for linking the EU ETS to other emissions trading systems Yes. One of the key means to reduce emissions more cost-effectively is to enhance and further develop the global carbon market. The Commission sees the EU ETS as an important building block for the development of a global network of emission trading systems. Linking other national or regional cap-and-trade emissions trading systems to the EU ETS can create a bigger market, potentially lowering the aggregate cost of reducing greenhouse gas emissions. The increased liquidity and reduced price volatility that this would entail would improve the functioning of markets for emission allowances. This may lead to a global network of trading systems in which participants, including legal entities, can buy emission allowances to fulfil their respective reduction commitments. The EU is keen to work with the new US Administration to build a transatlantic and indeed global carbon market to act as the motor of a concerted international push to combat climate change. While the original Directive allows for linking the EU ETS with other industrialised countries that have ratified the Kyoto Protocol, the new rules allow for linking with any country or administrative entity (such as a state or group of states under a federal system) which has established a compatible mandatory cap-and-trade system whose design elements would not undermine the environmental integrity of the EU ETS. Where such systems cap absolute emissions, there would be mutual recognition of allowances issued by them and the EU ETS. What is a Community registry and how does it work Registries are standardised electronic databases ensuring the accurate accounting of the issuance, holding, transfer and cancellation of emission allowances. As a signatory to the Kyoto Protocol in its own right, the Community is also obliged to maintain a registry. This is the Community Registry, which is distinct from the registries of Member States. Allowances issued from 1 January 2013 onwards will be held in the Community registry instead of in national registries. Will there be any changes to monitoring, reporting and verification requirements The Commission will adopt a new Regulation (through the comitology procedure) by 31 December 2011 governing the monitoring and reporting of emissions from the activities listed in Annex I of the Directive. A separate Regulation on the verification of emission reports and the accreditation of verifiers should specify conditions for accreditation, mutual recognition and cancellation of accreditation for verifiers, and for supervision and peer review as appropriate. What provision will be made for new entrants into the market Five percent of the total quantity of allowances will be put into a reserve for new installations or airlines that enter the system after 2013 (new entrants). The allocations from this reserve should mirror the allocations to corresponding existing installations. A part of the new entrant reserve, amounting to 300 million allowances, will be made available to support the investments in up to 12 demonstration projects using the carbon capture and storage technology and demonstration projects using innovative renewable energy technologies. There should be a fair geographical distribution of the projects. In principle, any allowances remaining in the reserve shall be distributed to Member States for auctioning. The distribution key shall take into account the level to which installations in Member States have benefited from this reserve. What has been agreed with respect to the financing of the 12 carbon capture and storage demonstration projects requested by a previous European Council The European Parliaments Environment Committee tabled an amendment to the EU ETS Directive requiring allowances in the new entrant reserve to be set aside in order to co-finance up to 12 demonstration projects as requested by the European Council in spring 2007. This amendment has later been extended to include also innovative renewable energy technologies that are not commercially viable yet. Projects shall be selected on the basis of objective and transparent criteria that include requirements for knowledge sharing. Support shall be given from the proceeds of these allowances via Member States and shall be complementary to substantial co-financing by the operator of the installation. No project shall receive support via this mechanism that exceeds 15 of the total number of allowances (i. e. 45 million allowances) available for this purpose. The Member State may choose to co-finance the project as well, but will in any case transfer the market value of the attributed allowances to the operator, who will not receive any allowances. A total of 300 million allowances will therefore be set aside until 2015 for this purpose. What is the role of an international agreement and its potential impact on EU ETS When an international agreement is reached, the Commission shall submit a report to the European Parliament and the Council assessing the nature of the measures agreed upon in the international agreement and their implications, in particular with respect to the risk of carbon leakage. On the basis of this report, the Commission shall then adopt a legislative proposal amending the present Directive as appropriate. For the effects on the use of credits from Joint Implementation and Clean Development Mechanism projects, please see the reply to question 20. What are the next steps Member States have to bring into force the legal instruments necessary to comply with certain provisions of the revised Directive by 31 December 2009. This concerns the collection of duly substantiated and verified emissions data from installations that will only be covered by the EU ETS as from 2013, and the national lists of installations and the allocation to each one. For the remaining provisions, the national laws, regulations and administrative provisions only have to be ready by 31 December 2012. The Commission has already started the work on implementation. For example, the collection and analysis of data for use in relation to carbon leakage is ongoing (list of sectors due end 2009). Work is also ongoing to prepare the Regulation on timing, administration and other aspects of auctioning (due by June 2010), the harmonised allocation rules (due end 2010) and the two Regulations on monitoring and reporting of emissions and verification of emissions and accreditation of verifiers (due end 2011).


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